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Deutsche / Doppelte Staatsangehörigkeit
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Der Living Trust spielt im Erbrecht der USA eine wesentliche Rolle im Rahmen der Nachlassplanung als Alternative oder Ergänzung zum Testament. Es handelte sich dabei um eine besondere, dem deutschen Recht unbekannte Gattung einer juristischen Person des anglo-amerikanischen Rechts.

Sehr vereinfacht dargestellt funktioniert der Living Trust wie folgt: Der Erblasser („Grantor“) gründet zu Lebzeiten einen Trust und überträgt sein Eigentum („Assets“) auf den Trust zur treuhänderischen Verwaltung. Der bisheriger Eigentümer kann dabei zugleich treuhänderischer Verwalter („Trustee“) und Begünstigter („Beneficiary“) des Trusts sein. Damit kann er grundsäztlich zu Lebzeiten die volle Verfügungsbefugnis über das Eigentum und die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit behalten.

Durch die Errichtung eines Living Trust kann das gerichtliche Nachlassverfahren („Probate“) mit langer Verfahrensdauer und hohen Kosten vermieden werden. Zudem lässt sich bei entsprechender Gestaltung oftmals Erbschaftssteuer in den USA in erheblichem Umfang sparen. Darüber hinaus bietet ein Living Trust, die Möglichkeit langfristig und gleichwohl mit gewisser Flexibilität für minderjährige und behinderte Kinder vorzusorgen.

Für den Todesfall wird ein Nachfolger als neuer treuhänderischer Verwalter („Successor Trustee“) bestimmt, welcher dann enstprechend der letztwilligen Anordnungen des Erblassers in der Gründungsurkunde („Trust Document“) den Trust weiter verwaltet oder abwickelt. Ob der Trust weiter fortbestehen und das Vermögen weiter verwaltet werden soll, oder ob die Abwicklung und Verteilung erfolgen soll, macht der Erblasser oftmals davon abhängig, ob noch ein überlebender Ehegatte vorhanden ist, ob Kinder noch minderjährig oder geschäftlich unerfahren sind, bzw. ob Kinder aufgrund Behinderung oder sonstiger Umstände weiter schutzbedürftig sind.

Wenn der Trust abgewickelt werden soll, muss der Verwalter („Trustee“) das Trustvermögen („Trust Assets“) sichern, offene Forderungen einziehen und Gläubiger auszahlen. Entsprechend den Anordnungen des Erblassers muss der Trustee ggf. Vermögensgegenstände veräussern. Der Trustee ist zudem für die Einbehaltung und Zahlung der amerikanischen Erbschaftssteuer in den USA verantwortlich.

Da die Vermögensgegenstände im Todeszeitpunkt nicht mehr dem Erblasser sondern dem Trust gehören, unterliegt die Verwaltung und Abwicklung nicht der gerichtlichen Aufsicht („Probate“). Die abschliessende Auseinandersetzung und Verteilung erfolgt auf Grundlage einer Schlussabrechnung des Trustee, welche nicht der gerichtichen Genehmigung bedarf.

Regelmässig gelten sehr kurze Fristen für die Begünstigten, um beim Nachlassgericht Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen. Gleiches gilt für Massnahmen der laufenden Verwaltung des Trusts.

Die umfassende Verfügungsbefugnis des Trustee ohne gerichtliche Aufsicht birgt erhebliche Gefahren. Begünstigte in Deutschland, die weder mit dem Vermögen des Erblassers noch mit dem amerikanischen Erbrecht vertraut sind, müssen leider oftmals feststellen, dass erhebliche Vermögenswerte bereits verschwunden sind, oder dass aufgrund Fristablaufs keine Rechtsmittel mehr gegen Entscheidungen und Verfügungen des Trustee möglich sind.

Es ist daher dringend anzuraten, bereits frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes mit Sitz und Zulassung in den USA in Anspruch zu nehmen.

 


 

 

 

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